„Was du bist, bist du nur durch Verträge“

The Statutes (German)

Statutes of the Richard Wagner Scholarship Foundation

Die auf Anregung Richard Wagners im Jahr 1882 für die Bühnenfestspiele in Bayreuth ins Leben gerufene und durch „Allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen vom 25. Juli 1887" rechtsfähig gewordene Stiftung erhält folgende neue Satzung:


§ 1 Name und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Richard-Wagner-Stipendienstiftung". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bayreuth.


§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Vertiefung des Bayreuther Festspielgedankens.

(2) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ermöglicht die Stiftung Freunden der Kunst Richard Wagners, die sich den Besuch der Festspiele aus eigenen Mitteln nicht zu gestatten vermögen, hauptsächlich begabten angehenden Musikern, Sängern und Bühnenschaffenden, die als Nachwuchs für Orchester und Bühne der Bayreuther Festspiele in Frage kommen, den Besuch dieser Festspiele (Stipendien).

(3) Die Stipendien werden in Form von kostenlosen Eintrittskarten für Festspielaufführungen und bei Bedarf außerdem von Zuschüssen zu den Reise- und Aufenthaltskosten ausgereicht.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.


§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Zuwendungen begünstigt werden.


§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus Wertpapieren mit einem Nennwert von 100.000,- €.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in kaufmännischer Weise zu verwalten. Alle Gelder sind verzinslich anzulegen.

(3) Zustiftungen sind zulässig.


§5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

a) den Erträgen des Grundstockvermögens und sonstiger Stiftungsgelder

b) Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Stiftungsmittel dürfen nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen Stiftungszwecks verwendet werden.

(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und so lange dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können.


§6 Stiftungsvorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus

a) dem Oberbürgermeister der Stadt Bayreuth als Vorsitzenden,

b) der zur Geschäftsführung der Bayreuther Festspiele GmbH bestellten Leitung der Bayreuther Festspiele

c) dem Präsidenten des Richard-Wagner-Verbandes International e.V.

d) dem Vorsitzenden der Gesellschaft der Freunde von Bayreuth e.V.

e) dem Regierungspräsidenten von Oberfranken

f) dem von den anderen Vorstandsmitgliedern berufenen Geschäftsführer der Richard-Wagner-Stipendienstiftung

g) sowie vier weiteren Mitgliedern, die von den Vorstandsmitgliedern gemäß a bis f durch Mehrheitsbeschluss aus dem Kreis der für die Stiftung eintretenden Vereinigungen und Personen gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Vorstand gemäß Abs. 2 Buchstabe a bis e endet gleichzeitig mit dem Amt, das der Berufung zugrunde liegt. An die Stelle der ausscheidenden Vorstandsmitglieder treten die jeweiligen Amtsnachfolger.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß Abs. 2 Buchstabe f und g beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(6) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, allein vertreten.

(7) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragt der Vorstand einen Geschäftsführer.

(8) Die kaufmännischen Angelegenheiten sowie die Schriftführung der Vorstandssitzungen werden der Hospitalstiftung Bayreuth übertragen.


§7 Geschäftsgang des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung, soweit sie nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, insbesondere über die Vergabe der Stipendien der Richard-Wagner-Stipendienstiftung.

(2) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 3 Mitglieder des Stiftungsvorstandes dies verlangen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen vertreten sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung auf ein anderes Vorstandsmitglied ist im Falle der Verhinderung zulässig. Alternativ kann das verhinderte Vorstandsmitglied sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten zur Sitzung vertreten lassen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen Beschlüsse nach §12 dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied schriftlich und unverzüglich widerspricht.


§8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§9 Vorschlagsrecht zur Vergabe eines Stipendiums

Der Vorstand, die dem Richard-Wagner-Verband International e.V. angehörenden Richard-Wagner-Verbände und -Gesellschaften, sowie die Gesellschaft der Freunde von Bayreuth e.V. besitzen das Vorschlagsrecht zur Vergabe eines Stipendiums der Richard-Wagner-Stipendienstiftung.


§ 10 Ersatzweise Verwendung von Stiftungsmitteln

Sollten durch außergewöhnliche Ereignisse vorübergehende Unterbrechungen der Bayreuther Festspiele eintreten, so kann der Vorstand mit Zustimmung der Regierung von Oberfranken und des Finanzamtes Bayreuth einen Teil der verfügbaren Stiftungsmittel dazu verwenden, in Not geratene Personen zu unterstützen. Vor anderen sollen hierbei Bühnenschaffende, die schon bei den Bayreuther Festspielen mitgewirkt haben, sowie sonstige Personen, die sich um die Bayreuther Festspiele verdient gemacht haben, berücksichtigt werden. Mit den zur Verfügung gestellten Mitteln müssen Aufwendungen bestritten werden, die mit der künstlerischen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder bei den unterstützten Personen müssen die Voraussetzungen des §53 der Abgabeordnung vorliegen.


§ 11 Änderung des Stiftungszwecks

Fällt der Stiftungszweck durch das endgültige Aufhören der Bayreuther Festspiele weg, so ist ein neuer Stiftungszweck zu bestimmen, durch den die Kunst Richard Wagners in geeigneter Weise gefördert wird.


§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung und Anträge an die Genehmigungsbehörde auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsgemäßen Stimmen des Stiftungsvorstandes.


§13 Vermögensbildung

Beim Erlöschen der Stiftung fällt das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Bayreuth, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise bzw. nach §11 dieser Satzung oder ersatzweise für andere gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.


§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberfranken in Kraft.